(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. 6. Orientation in the website. 1. bb)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. 1. Oktober 2018 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das seit 1970 anwendbare Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten ersetzen soll. 1. Januar 2014) 1. b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 2. März 2012 und in Kraft seit 25. – Steuerstrafrecht Dez. Sie sind aufgrund Ihrer beiden Wohnsitze sowohl in Deutschland als auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. 3. Dez. a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. IX und X des Prot. (3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 25 Absatz 3 gemeinsam darüber, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 01.01.2020) 1. 1 Eingefügt durch Art. Die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben am 23. Gewährt ein Vertragsstaat aufgrund dieses Abkommens eine Entlastung oder eine Befreiung von der Steuer für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person und wird diese Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats dort nur mit dem Teilbetrag dieser Einkünfte besteuert, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, so findet die Entlastung oder Befreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.1. (im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet). a)im Falle der Bundesrepublik Deutschland: bb)von der koreanischen Export-Import-Bank und. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a)bedeutet der Ausdruck âBundesrepublik Deutschlandâ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik ⦠Ergebnis: Weil Arbeitnehmer A sich mehr als ein halbes Jahr in Österreich aufhält, ist die 183-Tage-Grenze überschritten. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. 2010, von der BVers genehmigt am 16. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355).3 Ursprünglich Ziff. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer; ... (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in der Schweiz ansässig sind. 2010, von der BVers genehmigt am 16. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1. 1. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. aa)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; bb)in der Republik Korea der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 5. Übersicht über die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den wichtigsten Grundregelungen. (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die landwirtschaftliche Entwicklung, und, die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer erhobene örtliche Einwohnersteuer. (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient. https://www.estv.admin.ch/content/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/quellensteuer-nach-dba/auslaendische-quellensteuern-pro-land.html 4), erfolgten in Wien im März 2006 Revisionsverhandlungen zum DBA Slowenien, um eine einheitliche Abkommens- 2. Nach Massgabe der koreanischen Steuergesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Korea zu zahlenden Steuer (die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen soll): 2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Wer in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt grundsätzlich mit seinen in- und ausländischen Einkünften (Welteinkommen) der Besteuerung in Österreich, selbst wenn bereits im Ausland für bestimmte Einkünfte Steuer gezahlt wurde. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik Korea den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. März 2012 und in Kraft seit 25. Steuern Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem ⦠Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: 4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Korea ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.3. bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit den zuständigen Behörden der Republik Korea dieser auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die sie den Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an gerechnet, beginnt, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. 3. XIV des Prot. Es wird davon ausgegangen, dass Zahlungen jeder Art, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung einer Software geleistet werden, als Lizenzgebühren behandelt werden, wenn, a)dem Benutzer zusätzlich zu der Software auch deren Quellcode zur Verfügung gestellt wird; oder, b)die Software für den spezifischen Bedarf eines bestimmten Endanwenders entwickelt oder angepasst wird; oder. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 1.1995 ... Südkorea R-A P: 13. Die Liste der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen führt alle von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen auf den Gebieten der Einkommensteuern und Vermögensteuern, der Erbschaft- und Schenkungsteuern sowie der Rechts- und Amtshilfe sowie des Informationsaustauschs.. Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina - Überblick. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Soweit Einkünfte wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Immer mehr Bundesbürger verbringen nicht nur ihren Urlaub im Ausland, sondern wollen auch berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). März 2012 und in Kraft seit 25. vom 28. 3. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). März 2012 und in Kraft seit 25. 3. (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist das am 14. Art. Nach vergleichsweise kurzen Verhandlungen konnte mit der Republik Korea (Südkorea, im Folgenden Korea) ein neues DBA paraphiert werden. (3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a)2 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden, und. 2010, von der BVers genehmigt am 16. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. VI des Prot. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355). 1 Fassung gemäss Art. 2010, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 3. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: 3. 3. 1 Eingefügt durch Art. (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Dabei sind die nach dem geltenden innerstaatlichen Recht bestehenden Übermittlungsverbote zu beachten. März 2012 und in Kraft seit 25. Auf Grund der laufenden Änderung dieser Formulare und der hohen Zahl an österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ist es dem Bundesministerium für Finanzen nicht möglich, eine lückenlose und stets tagesaktuelle Übersicht über die jeweils in Verwendung stehenden Quellensteuerformulare der DBA-Partnerstaaten als Service anzubieten. 10. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Nun wurde jedoch mein Einkommen in Deutschland als Freelancer und mein Einkommen in Südkorea als Arbeitnehmer für das Jahr 2016 zusammengerechnet und ich wurde ⦠1 Ursprünglich Art. 1. Art. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Juli 2012 (AS 2012 4069 4067; BBl 2011 7355).2 Fassung gemäss Art. 3 Dieses Abkommen wird seit 2001 provisorisch angewendet.. 4 Paraphierung: Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Oktober 2018 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das seit 1970 anwendbare Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den beiden Staaten ersetzen soll. vom 28. 2. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. März 2012 und in Kraft seit 25. 1. Fassung gemäss Art. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus dort gelegenen Quellen steuerpflichtig ist. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere Name und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. vom 17. [1] In Kraft getreten am 31. und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2 des Protokolls vom 28. 5. Doppelbesteuerungsabkommen mit China - Überblick. Das Gesetzgebungsverfahren steht jedochnoch aus. Es regelt im Wesentlichen nur gewisse Fragen auf dem Gebiet der Besteuerung von Erwerbseinkünften. 2. VI des Prot. (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. 2010, von der BVers genehmigt am 16. c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. In Deutschland bleiben Einkünfte in Höhe von 72.500 EUR steuerfrei (= 145 Tage/240 Tage x 120.000 EUR). Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die in einem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie, a)nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. XIII des Prot. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes: a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften stammen und an die Republik Korea, die Bank von Korea, die koreanische Export-Import-Bank, die koreanische Entwicklungsbank und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch die koreanische Exportversicherungsgesellschaft garantiertes Darlehen sind von der deutschen Steuer befreit; b)Zinsen, die aus der Republik Korea stammen und an die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen sind von der koreanischen Steuer befreit. (5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. und Verständigungsvereinbarung). (2) Ungeachtet des Artikels 12 gehören zu den Einkünften, die die in Absatz 1 genannten Personen aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, auch Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Personen gezahlt werden. 4. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Hauptverwaltung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.