III 9232-1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1988, BGBl. Im Zuge der Gleichstellung soll mit der Anpassung der Übergangsbestimmung in § 72 Absatz 2 zu § 57a StVZO die nationale Ausrüstungspflicht mit analogen Fahrtschreibern auch für bereits vor dem 1. Lesen Sie auch die 2 Urteile und 16 Gesetzesparagraphen, die diesen … Januar 2013 zugelassene Fahrzeuge, z. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften §72 Übergangsbestimmungen (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. ... Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. § 72 StVZO – Übergangsbestimmungen (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. (1) 1 Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. 1 BundesDeutscheGesetze – Stand 6.1.2006 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Vom 13.11.1937, RGBl. (1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) 1 An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2 Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. B. Wohnmobile mit Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 72 Übergangsbestimmungen Volltext mit Referenzen. § 72 StVZO 2012 - Übergangsbestimmungen § 73 StVZO 2012 - Technische Festlegungen; Anlage VIII StVZO 2012 - (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)Untersuchung der Fahrzeuge; Dem § 35b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Ausgenommen bei … Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. I S. 1793 Zuletzt geändert durch Verordnung zur Durchführung des … Die ISO-Norm gilt nicht nur für den Schwerverkehr, sondern für alle Kraftfahrzeuge. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge. Die zulässige Länge eines Lkw, Sattelzugs oder anderen Fahrzeugs wird nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 gemessen (§ 32 Absatz 6 StVZO). Zur Vereinfachung spreche ich daher im … Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 35b Absatz 2 Satz 1a - neu - StVZO) Nummer 4a - neu - (§ 72 Absatz 2 Nummer 1c- neu -StVZO) a) In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen: '1a. 2 Abweichend von Absatz 9 müssen … (1) 1Schiebe-und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. I S. 1215 BGBl. Bau- und Betriebsvorschriften §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. III. 1.